Luftdichtheit im Baurecht

 

Seit Februar 2002 gilt die Energie Einspar Verordnung (EnEV). Mitlerweile regelt die EnEV 2009 die Anforderungen für den gesamten Energieverbrauch eines Gebäudes.

 

 

In § 6, Dichtheit, Mindestluftwechsel wird gefordert:

Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist”.

 

 

Abweichungen der Werkleistung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik  begründen demnach stets die Mangelhaftigkeit des Gewerks und damit gleichzeitig Gewährleistungsansprüche des Bauherrn.

Mangelhafte Luftdichtung kann als verdeckter Mangel beurteilt werden, für den im Fall von
Organisationsverschulden bis zu 30 Jahren gehaftet werden muss.

Die neuere Rechtsprechung nimmt im Rahmen der
“Gesamtschuldnerhaftung”
immer häufiger nicht nur die ausführenden Handwerker, sondern auch die Planer, Fachplaner und die örtliche Bauleitung mit in die Pflicht, mit der Begründung:
Es ist in Gänze ein fehler- und mangelfreies Werk zu erbringen.